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Rechtliches

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Transporteure

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese AGB gelten für sämtliche Transportleistungen (national und international) sowie damit verbundene Nebenleistungen, die durch Transporteure (Mitglieder des Fachverbandes für das Güterbeförderungsgewerbe – Kleintransporteure und konzessionierte Transportunternehmer) erbracht werden.

(2) Abweichende Allgemeine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Transporteur stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.

(3) Zwingende gesetzliche Vorschriften, insbesondere des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) und der CMR (Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr), gehen diesen AGB vor.

§ 2 Pflichten des Transporteurs

Der Transporteur erbringt seine Leistungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers unter Wahrung der Interessen des Auftraggebers.

§ 3 Vertragsparteien

(1) Der Beförderungsvertrag wird ausschließlich zwischen Transporteur und Auftraggeber geschlossen.

(2) Fahrer, Subfrächter oder sonstiges Begleitpersonal sind nicht bevollmächtigt, rechtsverbindliche Vereinbarungen für den Transporteur abzuschließen. Änderungen und Zusatzaufträge bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Transporteur.

§ 4 Abholung und Zustellung

(1) Die Zustellung gilt als erfolgt, sobald das Gut an der vereinbarten Abladestelle bereitgestellt wurde. Bei Zustellung an Wohn- oder Geschäftsräumlichkeiten gilt die Ablieferung an der Haustüre als ordnungsgemäß, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.

(2) Ist der Empfänger trotz Terminvereinbarung nicht anwesend oder verweigert grundlos die Annahme, darf der Transporteur das Gut auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers entladen oder einlagern (§ 16 CMR).

§ 5 Informationspflicht des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Transporteur bei Auftragserteilung vollständig und richtig über Art, Inhalt und Besonderheiten des Transportgutes (z. B. Wertsendungen, Geld, gefährliche oder verderbliche Güter) zu informieren.

(2) Unterlässt der Auftraggeber die erforderlichen Angaben, haftet er für sämtliche daraus entstehenden Schäden und Kosten.

§ 6 Stornierung

Wird ein Auftrag vom Auftraggeber später als 1 Stunden vor Transportbeginn storniert, ist die vereinbarte Vergütung in voller Höhe fällig. Zusätzlich haftet der Auftraggeber für durch die Stornierung verursachte Schäden, soweit ihn ein Verschulden trifft.

§ 7 Begleitpapiere

Der Auftraggeber hat dem Transporteur alle für die Durchführung erforderlichen Begleit- und Zollpapiere vollständig und richtig zu übergeben. Für unrichtige oder unvollständige Dokumente haftet ausschließlich der Auftraggeber.

§ 8 Prüfung des Gutes

Der Transporteur ist berechtigt, das Transportgut auf Richtigkeit und Übereinstimmung mit den Angaben zu prüfen. Bei Unstimmigkeiten oder Beförderungshindernissen kann der Transporteur das Gut auf Kosten des Auftraggebers entladen oder einlagern.

§ 9 Verpackungspflicht

Der Auftraggeber ist für die ordnungsgemäße und transportsichere Verpackung des Gutes verantwortlich. Er haftet für Schäden aus unzureichender Verpackung, unabhängig von Verschulden.

§ 10 Be- und Entladung der Güter

(1) Unternehmer

Bei Aufträgen mit Unternehmern sind das Be- und Entladen grundsätzlich Sache des Auftraggebers, Absenders oder Empfängers. Unterstützen Fahrer, Hilfspersonal oder Subfrächter bei Be- oder Entladungen, handeln diese als Erfüllungsgehilfen des Auftraggebers. Wird ausdrücklich und schriftlich vor Beginn der Be- oder Entladung vereinbart, dass der Transporteur dafür verantwortlich ist, so haftet dieser für eine ordnungsgemäße Durchführung und ist berechtigt, hierfür ein gesondertes Entgelt zu verlangen. Vereinbarungen mit Fahrern oder Subfrächtern binden den Transporteur nicht, wenn sie nicht schriftlich bestätigt wurden.

(2) Konsumenten

Gegenüber Konsumenten übernimmt der Transporteur die Entladung bis zur Bordsteinkante (Gehsteigkante) an der vereinbarten Zustelladresse. Ein Weitertransport in Wohnungen, Geschäftsräume oder andere Räumlichkeiten erfolgt ausschließlich aufgrund gesonderter Vereinbarung und gegen gesondertes Entgelt.

§ 11 Überladung

Stellt der Transporteur eine Überladung fest, ist er berechtigt, die Beförderung abzulehnen oder überschüssige Waren auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers abzuladen.

§ 12 Lieferfristen

(1) Liefer- und Abladefristen sind gegenüber Unternehmern unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wird.

(2) Verzögerungen, die aus der Sphäre des Auftraggebers resultieren, berechtigen den Transporteur zur Verrechnung von Wartezeiten und verursachten Schäden.

(3) Wird die Annahme verweigert, steht dem Transporteur ein angemessenes Entgelt für die Rückbeförderung zu.

§ 13 Lademittel

Der Transporteur haftet nicht für Paletten oder sonstige Lademittel. Eine Rückführung erfolgt nur bei ausdrücklicher Vereinbarung gegen gesondertes Entgelt.

§ 14 Zahlung

(1) Konsumenten (B2C)

Bei Konsumenten ist die Fracht sofort bei Ablieferung des Transportgutes in bar oder per Kartenzahlung zu entrichten. Eine Zahlung auf Rechnung ist ausgeschlossen, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

(2) Unternehmer (B2B)

Unternehmer sind grundsätzlich ebenfalls zur sofortigen Zahlung bei Ablieferung verpflichtet. In begründeten Ausnahmefällen kann der Transporteur einzelnen Unternehmern nach vorheriger schriftlicher Zustimmung ein Zahlungsziel von maximal 14 Tagen ab Rechnungsdatum einräumen.

(3) Zahlungsverzug

Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen. Für Unternehmer betragen diese jedenfalls mindestens 12 % p.a. Zusätzlich sind sämtliche Mahn- und Betreibungskosten vom Auftraggeber zu tragen.

(4) Gesamtschuldnerische Haftung

Wird vereinbart, dass ein Dritter (z. B. Empfänger) die Fracht zu bezahlen hat, haftet der Auftraggeber hierfür solidarisch mit dem Dritten.

§ 15 Aufrechnung

Unternehmer dürfen nur mit rechtskräftig festgestellten oder vom Transporteur anerkannten Forderungen aufrechnen.

§ 16 Pfand- und Zurückbehaltungsrecht

Der Transporteur hat ein gesetzliches Pfand- und Zurückbehaltungsrecht an dem ihm übergebenen Gut wegen sämtlicher Forderungen aus dem Vertragsverhältnis.

§ 17 Verkauf des Pfandes

Der Verkauf erfolgt nach den gesetzlichen Vorschriften. Der Auftraggeber erhält vorab eine Nachfrist von einer Woche.

§ 18 Haftung

(1) Anwendungsbereich der CMR

Soweit die CMR (Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr) Anwendung findet, haftet der Transporteur ausschließlich im Rahmen der dort vorgesehenen Bestimmungen. Eine Haftung über die CMR hinaus ist ausgeschlossen.

(2) Transporte außerhalb der CMR

Für Transporte, die nicht der CMR unterliegen (z. B. innerstaatliche Transporte), haftet der Transporteur nur für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht wurden. Die Haftungshöchstgrenze entspricht in diesen Fällen derjenigen nach der CMR, das heißt 8,33 Sonderziehungsrechte (SZR) pro Kilogramm Rohgewicht der beschädigten oder verlorenen Ware.

(3) Ausschluss von Folgeschäden

Gegenüber Unternehmern ist eine Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden oder reine Vermögensschäden, insbesondere für Schäden durch Lieferverzögerungen (Verspätungsschäden), ausgeschlossen.

(4) Schadenmeldung und Rügefrist

Schäden am Transportgut sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich zu melden. Unabhängig davon erlöschen sämtliche Ansprüche, wenn sie nicht binnen 21 Tagen nach dem vereinbarten oder tatsächlichen Transportende schriftlich beim Transporteur geltend gemacht werden.

(5) Konsumenten

Gegenüber Konsumenten bleibt eine Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bestehen; ein Ausschluss von Verspätungs- oder Folgeschäden ist nur im gesetzlich zulässigen Umfang möglich.

(6) Ausschlüsse

Für Schäden, die auf die natürliche Beschaffenheit des Transportgutes, unzureichende Verpackung oder vom Auftraggeber/Empfänger durchgeführte Be- oder Entladung zurückzuführen sind, haftet der Transporteur nicht.

§ 19 Gerichtsstand

(1) Für Unternehmergeschäfte gilt der Sitz des Transporteurs als ausschließlicher Gerichtsstand.

(2) Für Konsumenten gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.

§ 20 Verjährung

(1) Ansprüche gegen den Transporteur verjähren binnen 6 Monaten, sofern nicht zwingende gesetzliche Vorschriften eine längere Frist vorsehen.

(2) Bei Konsumenten beträgt die Frist ein Jahr.

§ 21 Datenschutz

(1) Der Transporteur verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere DSGVO und DSG).

(2) Daten werden nur erhoben, soweit sie für die Vertragserfüllung erforderlich sind, und nicht länger gespeichert, als dies gesetzlich zulässig ist.

(3) Eine Weitergabe erfolgt ausschließlich im gesetzlich vorgeschriebenen Rahmen (z. B. Zoll, Behörden).

(4) Nähere Informationen zum Datenschutz sind in der Datenschutzerklärung des Transporteurs abrufbar unter: https://pink.express/privacy-policy

§ 22 Schlussbestimmungen

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

(2) An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die jeweilige gesetzliche Regelung.

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